§13 Staatliche Benutzungsanordnung
Die Bundesregierung kann anordnen, dass die Wirkung eines Patents, insbesondere dessen Verbietungsfunktion, nicht eintritt. Dies kann im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt erfolgen. Außerdem kann eine Benutzungserlaubnis aufgrund des Interesses der Sicherheit des Bundes ausgesprochen werden. In diesem Fall hat der Patentinhaber gegen den Bund einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
§13 Patentgesetz »
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